§ 35 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961][1. August 1953]
§ 35 § 35
(1) Wird das Patent erteilt, so erläßt das Patentamt darüber im Patentblatt eine Bekanntmachung und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus. (1) Beschließt das [P]atentamt endgültig, das Patent zu erteilen, so erläßt es darüber im Patentblatt eine Bekanntmachung und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus.
(2) [1] Wird die Anmeldung nach der [Bekanntmachung] (§ 30) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies vom Patentamt ebenfalls bekanntzumachen. [2] Die eingezahlte Bekanntmachungsgebühr wird in diesen Fällen zur Hälfte erstattet. [3] Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten. (2) [1] Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung (§ 30) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachen. [2] Die eingezahlte Bekanntmachungsgebühr wird in diesen Fällen zur Hälfte erstattet. [3] Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten.
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 35.
2(1) Beschließt das [P]atentamt endgültig, das Patent zu erteilen, so erläßt es darüber im Patentblatt eine Bekanntmachung und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus.
(2) [1] Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung (§ 30) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachen. [2] Die eingezahlte Bekanntmachungsgebühr wird in diesen Fällen zur Hälfte erstattet. [3] Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

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