§ 35 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1976][1. Oktober 1968]
§ 35 § 35
(1) Wird das Patent erteilt, so erläßt das Patentamt darüber im Patentblatt eine Bekanntmachung. (1) Wird das Patent erteilt, so erläßt das Patentamt darüber im Patentblatt eine Bekanntmachung und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus.
(2) [1] Wird die Anmeldung nach der [Bekanntmachung] (§ 30) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies vom Patentamt ebenfalls bekanntzumachen. [2] Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) als nicht eingetreten. [3] (weggefallen) (2) [1] Wird die Anmeldung nach der [Bekanntmachung] (§ 30) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies vom Patentamt ebenfalls bekanntzumachen. [2] Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) als nicht eingetreten. [3] (weggefallen)
(3) Wird bis zum Ablauf der in § 28b Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 11), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. (3) Wird bis zum Ablauf der in § 28b Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 11), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
[1. Oktober 1968–1. Oktober 1976]
1§ 35.
(1) Wird das Patent erteilt, so erläßt das Patentamt darüber im Patentblatt eine Bekanntmachung und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus.
(2) 2[1] Wird die Anmeldung nach der [Bekanntmachung] (§ 30) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies vom Patentamt ebenfalls bekanntzumachen. 3[2] Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) als nicht eingetreten. 4[3] (weggefallen)
5(3) Wird bis zum Ablauf der in § 28b Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 11), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 27, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
2. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.
3. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 22, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
4. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 22, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
5. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 23, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.

Umfeld von § 35 PatG

§ 34a PatG

§ 35 PatG

§ 35a PatG