§ 1800 BGB. Erteilung der Genehmigung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 1962–1. Januar 1980]
    1§ 1800. 
        
(1) Das Recht und die Pflicht des Vormundes, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmt sich nach den für die elterliche Gewalt geltenden Vorschriften der §§ 1631 bis 1633.
        
            (2) [1] Eine Unterbringung des Mündels, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig; das Vormundschaftsgericht soll den Mündel vor der Entscheidung hören. [2] Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. [3] Das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn das Wohl des Mündels die Unterbringung nicht mehr erfordert.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 32, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.