§ 29 KWG. Besondere Pflichten des Prüfers

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1991][1. Januar 1985]
§ 29. Besondere Pflichten des Prüfers § 29. Besondere Pflichten des Prüfers
(1) [1] Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditinstituts zu prüfen sowie festzustellen, ob das Kreditinstitut die Anzeigepflichten nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5 und 6, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2, § 16 Satz 1 und 2 sowie § 24 und die Pflicht zur Einreichung von Sammelaufstellungen nach § 10 Abs. 8 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 4, § 13a Abs. 4 Satz 1 und § 16 Satz 3 sowie die Verpflichtungen nach den §§ 12 und 18 erfüllt hat. [2] Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. [3] (weggefallen) (1) [1] Bei der Prüfung des Jahresabschlusses nach § 27 hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditinstituts zu prüfen sowie festzustellen, ob das Kreditinstitut die Anzeigepflichten nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5 und 6, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2, § 16 Satz 1 und 2 sowie § 24 und die Pflicht zur Einreichung von Sammelaufstellungen nach § 10 Abs. 8 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 4, § 13a Abs. 4 Satz 1 und § 16 Satz 3 sowie die Verpflichtungen nach den §§ 12 und 18 erfüllt hat. [2] Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. [3] Bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, bei denen nach § 27 Abs. 1 Satz 4 eine Prüfung des Jahresabschlusses nicht erforderlich ist, ist bei der Prüfung nach § 53 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom Prüfer im Prüfungsbericht festzustellen, ob die in Satz 1 bezeichneten Anzeigepflichten, Pflichten zur Einreichung von Sammelaufstellungen und die Verpflichtungen nach den §§ 12 und 18 erfüllt worden sind.
(2) [1] Werden dem Prüfer bei der Prüfung Tatsachen bekannt, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks rechtfertigen, den Bestand des Kreditinstituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen, hat er dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. [2] Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Kreditinstituts sprechen. (2) [1] Werden dem Prüfer bei der Prüfung Tatsachen bekannt, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks rechtfertigen, den Bestand des Kreditinstituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen, hat er dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. [2] Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Kreditinstituts sprechen.
(3) [1] Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungsberichte erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. [2] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. (3) [1] Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungsberichte erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. [2] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
[1. Januar 1985–1. Januar 1991]
1§ 29. Besondere Pflichten des Prüfers.
2(1) [1] Bei der Prüfung des Jahresabschlusses nach § 27 hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditinstituts zu prüfen sowie festzustellen, ob das Kreditinstitut die Anzeigepflichten nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5 und 6, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2, § 16 Satz 1 und 2 sowie § 24 und die Pflicht zur Einreichung von Sammelaufstellungen nach § 10 Abs. 8 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 4, § 13a Abs. 4 Satz 1 und § 16 Satz 3 sowie die Verpflichtungen nach den §§ 12 und 18 erfüllt hat. [2] Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. [3] Bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, bei denen nach § 27 Abs. 1 Satz 4 eine Prüfung des Jahresabschlusses nicht erforderlich ist, ist bei der Prüfung nach § 53 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom Prüfer im Prüfungsbericht festzustellen, ob die in Satz 1 bezeichneten Anzeigepflichten, Pflichten zur Einreichung von Sammelaufstellungen und die Verpflichtungen nach den §§ 12 und 18 erfüllt worden sind.
(2) [1] Werden dem Prüfer bei der Prüfung Tatsachen bekannt, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks rechtfertigen, den Bestand des Kreditinstituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen, hat er dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. [2] Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Kreditinstituts sprechen.
3(3) [1] Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungsberichte erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. [2] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 11, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
2. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
3. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.