§ 29 KWG. Besondere Pflichten des Prüfers

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[21. Dezember 2004][1. Mai 2002]
§ 29. Besondere Pflichten des Prüfers § 29. Besondere Pflichten des Prüfers
(1) [1] Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. [2] Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach den §§ 10, 12a, 13 bis 13b und 14 Abs. 1, nach den §§ 15, 24 und 24a, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, nach § 24a auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5, sowie die Anforderungen nach den §§ 10, 10a, 12, 13 bis 13b, 18, 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2, nach den §§ 13 bis 13b und 14 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22, erfüllt hat. [3] Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4a bis 4c beachtet worden ist. [4] Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. (1) [1] Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. [2] Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach den §§ 10, 12a, 13 bis 13b und 14 Abs. 1, nach den §§ 15, 24 und 24a, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, nach § 24a auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5, sowie die Anforderungen nach den §§ 10, 10a, 12, 13 bis 13b, 18 und 25a, nach den §§ 13 bis 13b und 14 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22, erfüllt hat. [3] Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4a bis 4c beachtet worden ist. [4] Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
(2) [1] Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz sowie §§ 24c, 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 25b nachgekommen ist. [2] Bei Instituten, die das Depotgeschäft betreiben, hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken. [3] Über die Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 ist jeweils gesondert zu berichten; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) [1] Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. [2] Bei Instituten, die das Depotgeschäft betreiben, hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken. [3] Über die Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 ist jeweils gesondert zu berichten; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) [1] Der Prüfer hat unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekanntwerden, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen, den Bestand des Instituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen. [2] Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekanntgewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Instituts sprechen. [3] Der Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt. (3) [1] Der Prüfer hat unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekanntwerden, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen, den Bestand des Instituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen. [2] Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekanntgewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Instituts sprechen. [3] Der Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.
(4) [1] Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt der Prüfungsberichte erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um Mißstände, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. [2] Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. (4) [1] Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt der Prüfungsberichte erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um Mißstände, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. [2] Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
[1. Mai 2002–21. Dezember 2004]
1§ 29. Besondere Pflichten des Prüfers.
(1) [1] Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. [2] Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach den §§ 10, 12a, 13 bis 13b und 14 Abs. 1, nach den §§ 15, 24 und 24a, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, nach § 24a auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5, sowie die Anforderungen nach den §§ 10, 10a, 12, 13 bis 13b, 18 und 25a, nach den §§ 13 bis 13b und 14 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22, erfüllt hat. [3] Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4a bis 4c beachtet worden ist. [4] Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
(2) [1] Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. [2] Bei Instituten, die das Depotgeschäft betreiben, hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken. [3] Über die Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 ist jeweils gesondert zu berichten; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 2[1] Der Prüfer hat unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekanntwerden, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen, den Bestand des Instituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen. 3[2] Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekanntgewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Instituts sprechen. [3] Der Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.
(4) 4[1] Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt der Prüfungsberichte erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um Mißstände, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. 5[2] Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 43, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
2. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
3. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
4. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
5. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.