§ 454a StPO. Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987][1. Mai 1986]
§ 454a § 454a
(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung. (1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
(2) [1] Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird; § 454 Abs. 1 Satz 1[… und] 2[… sowie] Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. [2] § 57 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 56f des Strafgesetzbuches bleibt unberührt. (2) [1] Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird; § 454 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. [2] § 57 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 56f des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
[1. Mai 1986–1. April 1987]
1§ 454a.
(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
(2) [1] Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird; § 454 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. [2] § 57 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 56f des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1986: Artt. 2 Nr. 4, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.