§ 454 StPO. Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 454. 2Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung.
(1) 3[1] Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. [2] Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. [3] Der Verurteilte ist mündlich zu hören. 4[4] Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn
  • 1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
  • 2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
    • a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
    • b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
    der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
  • 53. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
6[5] Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.
7(2) [1] Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes
  • 1. der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
  • 2. einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
[2] Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. 8[3] Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. 9[4] Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.
10(3) [1] Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
11(4) 12[1] Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. [2] Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. [3] Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 124, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Mai 1982: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1981.
4. 1. Mai 1982: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1981.
5. 31. Dezember 2006: Artt. 14 Nr. 7, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
6. 1. Januar 2001: Artt. 2, 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000.
7. 31. Januar 1998: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. b, 8 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
8. 28. August 2002: Artt. 2 Nr. 5, 7 des Gesetzes vom 21. August 2002.
9. 28. August 2002: Artt. 2 Nr. 5, 7 des Gesetzes vom 21. August 2002.
10. 31. Januar 1998: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. c, 8 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
11. 31. Januar 1998: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. c, 8 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
12. 1. September 2013: Artt. 1 Nr. 13, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.