§ 454a StPO. Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][31. Dezember 2006]
§ 454a. Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes § 454a
(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung. (1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
(2) [1] Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. [2] § 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt. (2) [1] Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. [2] § 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
[31. Dezember 2006–25. Juli 2015]
1§ 454a.
(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
(2) 2[1] Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. 3[2] § 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1986: Artt. 2 Nr. 4, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
2. 31. Januar 1998: Artt. 6 Nr. 3, 8 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
3. 31. Dezember 2006: Artt. 14 Nr. 8, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.