§ 409 StPO. Inhalt des Strafbefehls

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1968][26. Dezember 1964/2. Januar 1965]
§ 409 § 409
(1) [1] Der Strafbefehl muß außer der Festsetzung der Strafe, Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung und Besserung die strafbare Handlung, das angewendete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß er vollstreckbar [wird], wenn der Beschuldigte nicht binnen einer Woche nach der Zustellung bei dem Amtsgerichte schriftlich oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle Einspruch erheb[t]. [2] Wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder ein Fahrverbot angeordnet, so ist der Beschuldigte zugleich nach § 268a Abs. 2, § 268c Satz 1 zu belehren. (1) Der Strafbefehl muß außer der Festsetzung der Strafe, Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung und Besserung die strafbare Handlung, das angewendete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß er vollstreckbar [wird], wenn der Beschuldigte nicht binnen einer Woche nach der Zustellung bei dem Amtsgerichte schriftlich oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle Einspruch erheb[t].
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt. (2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.
(3) Die Vorschriften des § 267 Abs. 6 Satz 2, der §§ 297 bis 300 und des § 302 gelten entsprechend. (3) Die Vorschriften des § 267 Abs. 6 Satz 2, der §§ 297 bis 300 und des § 302 gelten entsprechend.
[26. Dezember 1964/2. Januar 1965–1. Oktober 1968]
1§ 409.
2(1) Der Strafbefehl muß außer der Festsetzung der Strafe, Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung und Besserung die strafbare Handlung, das angewendete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß er vollstreckbar [wird], wenn der Beschuldigte nicht binnen einer Woche nach der Zustellung bei dem Amtsgerichte schriftlich oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle Einspruch erheb[t].
3(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.
4(3) Die Vorschriften des § 267 Abs. 6 Satz 2, der §§ 297 bis 300 und des § 302 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 44, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
4. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.