§ 409 StPO. Inhalt des Strafbefehls

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 2007]
§ 409. Inhalt des Strafbefehls § 409
(1) [1] Der Strafbefehl enthält (1) [1] Der Strafbefehl enthält
1. die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter, 1. die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter,
2. den Namen des Verteidigers, 2. den Namen des Verteidigers,
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat, 3. die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,
4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes, 4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,
5. die Beweismittel, 5. die Beweismittel,
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen, 6. die Festsetzung der Rechtsfolgen,
7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird. [2] Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. [3] § 111i Abs. 2 sowie § 267 Abs. 6 Satz 2 gelten entsprechend. 7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird. [2] Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. [3] § 111i Abs. 2 sowie § 267 Abs. 6 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt. (2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. Januar 2007–25. Juli 2015]
1§ 409.
2(1) [1] Der Strafbefehl enthält
  • 31. die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter,
  • 2. den Namen des Verteidigers,
  • 43. die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,
  • 4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,
  • 5. die Beweismittel,
  • 6. die Festsetzung der Rechtsfolgen,
  • 57. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird.
6[2] Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. 7[3] § 111i Abs. 2 sowie § 267 Abs. 6 Satz 2 gelten entsprechend.
8(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.
9(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 106, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
4. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
5. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
6. 1. März 1993: Artt. 2 Nr. 12, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
7. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 14, 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006.
8. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 44, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
9. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.