§ 409 StPO. Inhalt des Strafbefehls

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1928]
§ 409 § 409
(1) Der Strafbefehl muß außer der Festsetzung der Strafe die strafbare Handlung, das angewendete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß er vollstreckbar [wird], wenn der Beschuldigte nicht binnen einer Woche nach der Zustellung bei dem Amtsgerichte schriftlich oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle Einspruch erheb[t]. (1) Der Strafbefehl muß außer der Festsetzung der Strafe die strafbare Handlung, das angewendete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß er vollstreckbar werde, wenn der Beschuldigte nicht binnen einer Woche nach der Zustellung bei dem Amtsgerichte schriftlich oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle Einspruch erhebe.
(2) Auf den Einspruch kann vor Ablauf der Frist verzichtet werden. (2) Auf den Einspruch kann vor Ablauf der Frist verzichtet werden.
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 409.
2(1) Der Strafbefehl muß außer der Festsetzung der Strafe die strafbare Handlung, das angewendete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß er vollstreckbar werde, wenn der Beschuldigte nicht binnen einer Woche nach der Zustellung bei dem Amtsgerichte schriftlich oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle Einspruch erhebe.
(2) Auf den Einspruch kann vor Ablauf der Frist verzichtet werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.