§ 313 StPO. Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 313. Der Spruch der Geschworenen wird dem Angeklagten, nachdem er in das Sitzungszimmer wieder eingetreten ist, durch Verlesung verkündet.

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§ 312 StPO. Zulässigkeit

§ 313 StPO. Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen

§ 314 StPO. Form und Frist