§ 313 StPO. Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][14. Februar 1926]
§ 313 § 313
Ein Urteil des Amtsrichters kann nicht mit Berufung angefochten werden, wenn es ausschließlich Übertretungen zum Gegenstand hat und der Angeklagte entweder freigesprochen oder ausschließlich zu Geldstrafe verurteilt worden ist. [1] [Ein Urteil des Amtsrichters kann nicht mit der Berufung angefochten werden, wenn es ausschließlich Übertretungen zum Gegenstande hat und der Angeklagte entweder freigesprochen oder ausschließlich zu Geldstrafe verurteilt worden ist.] [2] (weggefallen)
[14. Februar 1926–1. Oktober 1950]
1§ 313. [1] [Ein Urteil des Amtsrichters kann nicht mit der Berufung angefochten werden, wenn es ausschließlich Übertretungen zum Gegenstande hat und der Angeklagte entweder freigesprochen oder ausschließlich zu Geldstrafe verurteilt worden ist.] [2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 14. Februar 1926: Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1925, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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