§ 271 StPO. Hauptverhandlungsprotokoll

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924][1. Oktober 1879]
§ 271 § 271
(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben. (1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben.
(2) [1] Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. [2] [Ist] der [Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied] des [… G]erichts, [so] genügt [bei seiner Verhinderung] die Unterschrift des Gerichtsschreibers. (2) [1] Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. [2] Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters genügt die Unterschrift des Gerichtsschreibers.
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 271.
(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben.
(2) [1] Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. [2] Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters genügt die Unterschrift des Gerichtsschreibers.