§ 222 StPO. Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 222.
(1) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.
(2) Dieselbe Verpflichtung hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten, wenn sie außer den in der Anklageschrift benannten oder auf Antrag des Angeklagten geladenen Zeugen oder Sachverständigen die Ladung noch anderer Personen, sei es auf Anordnung des Vorsitzenden (§ [221]) oder aus eigener Entschließung, bewirkt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 222 StPO

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§ 222 StPO. Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen

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