§ 222 StPO. Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][31. August 1942]
§ 222 § 222
(1) Gericht und Staatsanwaltschaft haben, wenn sie außer den in der Anklageschrift benannten oder auf Antrag des Angeklagten geladenen Zeugen oder Sachverständigen noch andere Personen laden, dem Angeklagten diese Personen rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. Gericht und Staatsanwalt haben, wenn sie außer den in der Anklageschrift benannten oder auf Antrag des Angeklagten geladenen Zeugen oder Sachverständigen noch andere Personen laden, dem Angeklagten diese Personen rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohnort oder Aufenthaltsort anzugeben.
(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 222. Gericht und Staatsanwalt haben, wenn sie außer den in der Anklageschrift benannten oder auf Antrag des Angeklagten geladenen Zeugen oder Sachverständigen noch andere Personen laden, dem Angeklagten diese Personen rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohnort oder Aufenthaltsort anzugeben.
Anmerkungen:
1. 31. August 1942: Artt. 9 § 1 Abs. 5, 11 der Ersten Verordnung vom 13. August 1942.

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