§ 222a StPO. Mitteilung der Besetzung des Gerichts

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Dezember 2019]
1§ 222a. 2Mitteilung der Besetzung des Gerichts.
(1) [1] Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so ist spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und hinzugezogener Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen mitzuteilen. 3[2] Die Besetzung kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden; die Mitteilung ist zuzustellen. [3] Ändert sich die mitgeteilte Besetzung, so ist dies spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen.
4(2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer Besetzungsänderung später als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugestellt oder erst zu Beginn der Hauptverhandlung bekanntgemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag des Angeklagten, des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung unterbrechen, wenn dies spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache verlangt wird und absehbar ist, dass die Hauptverhandlung vor Ablauf der in § 222b Absatz 1 Satz 1 genannten Frist beendet sein könnte.
(3) In die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen kann für den Angeklagten nur sein Verteidiger oder ein Rechtsanwalt, für den Nebenkläger nur ein Rechtsanwalt Einsicht nehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 17, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 13. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 10 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
4. 13. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 10 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. Dezember 2019.

Umfeld von § 222a StPO

§ 222 StPO. Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen

§ 222a StPO. Mitteilung der Besetzung des Gerichts

§ 222b StPO. Besetzungseinwand