§ 218 StPO. Ladung des Verteidigers

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Januar 1927][1. April 1924]
§ 218 § 218
[1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. [2] § 217 gilt entsprechend. Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist.
[1. April 1924–13. Januar 1927]
1§ 218. Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 218 StPO

§ 217 StPO. Ladungsfrist

§ 218 StPO. Ladung des Verteidigers

§ 219 StPO. Beweisanträge des Angeklagten