§ 218 StPO. Ladung des Verteidigers
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Januar 1975] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 218 | § 218 | 
| (1) [1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. [2] § 217 gilt entsprechend. | (1) [1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. [2] § 217 gilt entsprechend. | 
| (2) (weggefallen) | (2) [1] Im Falle des § 146 wird dem Verteidiger nur eine Ladung zugestellt. [2] In der Ladung sind sämtliche Angeklagten [zu bezeichnen], gegen [welche] die Hauptverhandlung stattfinden soll, soweit der Verteidiger für sie auftritt […]. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
    1§ 218. 
        
            (1) [1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. [2] § 217 gilt entsprechend.
        
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 15. Juli 1933: Artt. IV Nr. 3, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.