§ 157 StPO. Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 157.
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß Jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an den Amtsrichter verpflichtet.
(2) Die Beerdigung darf nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters erfolgen.

Umfeld von § 157 StPO

§ 156 StPO. Anklagerücknahme

§ 157 StPO. Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter

§ 158 StPO. Strafanzeige; Strafantrag