§ 157 StPO. Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [31. August 1942] | [1. April 1924] | 
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| § 157 | § 157 | 
| Im Sinne dieses Gesetzes ist: | Im Sinne dieses Gesetzes ist: | 
| - Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen welchen die öffentliche Klage erhoben ist, | - Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen welchen die öffentliche Klage erhoben ist, | 
| - Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen welchen die Anordnung der Hauptverhandlung beschlossen ist. | - Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen welchen die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. | 
    [1. April 1924–31. August 1942]
    1§ 157. Im Sinne dieses Gesetzes ist:
        
- – Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen welchen die öffentliche Klage erhoben ist,
- – Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen welchen die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.