§ 157 StPO. Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [17. September 1965] | 
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| § 157. Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter | § 157 | 
| Im Sinne dieses Gesetzes ist […] | Im Sinne dieses Gesetzes ist […] | 
| - Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, | - Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, | 
| - Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. | - Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. | 
    [17. September 1965–25. Juli 2015]
    1§ 157. Im Sinne dieses Gesetzes ist […]
        
- – Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
- – Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.