§ 140 StPO. Notwendige Verteidigung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Dezember 2019][31. Dezember 2015]
§ 140. Notwendige Verteidigung § 140. Notwendige Verteidigung
(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn (1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet; 1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; 2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann; 3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist; 4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
5. der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet; 5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird; [Der Gesetzgeber hat Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt, daß er es unterlassen hatte, in § 140 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I Seite 1067) unter den in Absatz 1 Nr. 5 dieser Vorschrift genannten weiteren Voraussetzungen die Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren auch dann anzuordnen, wenn der Beschuldigte sich in Strafhaft befunden hatte.]
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt; 6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; 7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist; 8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; 9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
10. bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt. (2) [1] In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger,
(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. [2] Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) (weggefallen) (3) [1] Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. [2] Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
[31. Dezember 2015–13. Dezember 2019]
1§ 140. 2Notwendige Verteidigung.
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
  • 31. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
  • 42. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
  • 53. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
  • 64. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
  • 75. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;8
  • 96. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
  • 107. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
  • 118. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
  • 129. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
13(2) 14[1] In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. 15[2] Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
16(3) 17[1] Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. 18[2] Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.52, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Oktober 1969: Artt. 2 Nr. 3, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.
4. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 7, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
5. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 41 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
6. 1. Januar 2011: Artt. 2 Nr. 1, 7 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2010.
7. 22. Mai 1975: Entscheidung vom 22. Mai 1975.
8. Der Gesetzgeber hat Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt, daß er es unterlassen hatte, in § 140 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I Seite 1067) unter den in Absatz 1 Nr. 5 dieser Vorschrift genannten weiteren Voraussetzungen die Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren auch dann anzuordnen, wenn der Beschuldigte sich in Strafhaft befunden hatte.
9. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 41 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
10. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 41 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
11. 1. September 2013: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
12. 31. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 3, 5 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2015.
13. 26. Mai 1988: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1988.
14. 1. September 2013: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
15. 1. August 2002: Artt. 16 Nr. 2, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.
16. 1. April 1965: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. e, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
17. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 41 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
18. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 9a Buchst. b, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.