§ 139 StPO. Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 139. 2Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar. Der als Vertheidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Vertheidigung einem Rechtskundigen, [der] die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und [darin] seit mindestens [einem Jahre und drei Monaten] beschäftigt ist, übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 6, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

Umfeld von § 139 StPO

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§ 139 StPO. Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar

§ 140 StPO. Notwendige Verteidigung