§ 140 StPO. Notwendige Verteidigung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924][1. Juli 1923]
§ 140 § 140
(1) Die Vertheidigung ist nothwendig in den Sachen, welche vor dem Reichsgericht [oder dem Oberlandesgericht] in erster Instanz oder vor dem Schwurgerichte zu verhandeln sind. (1) Die Vertheidigung ist nothwendig in den Sachen, welche vor dem Reichsgericht in erster Instanz oder vor dem Schwurgerichte zu verhandeln sind.
(2) In [anderen] Sachen […] ist die (2) In Sachen, welche vor dem Landgericht in erster Instanz zu verhandeln sind, ist die Vertheidigung nothwendig:
Verteidigung notwendig[,] wenn der Angeschuldigte taub oder stumm ist[. …] 1. wenn der Angeschuldigte taub oder stumm ist;
(3) [In den vor dem Amtsrichter oder dem Schöffengerichte zu verhandelnden Sachen ist die Verteidigung notwendig, wenn eine Tat den Gegenstand der Untersuchung bildet, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist, und der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter die Bestellung eines 2. wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet und der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter die Bestellung eines Vertheidigers beantragt.
Verteidigers beantragt.] (3) Diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn die strafbare Handlung nur deshalb als ein Verbrechen sich darstellt, weil sie im Rückfall begangen ist.
(4) [1] In den Fällen de[r] Abs. 1 und […] 2 […] ist dem Angeschuldigten, [der] noch [keinen Verteidiger] gewählt hat, ein [Verteidiger] von Amts wegen zu bestellen, sobald [der Angeschuldigte gemäß] § [201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist, oder, wenn eine solche] Aufforderung [nicht vorgeschrieben ist, sobald dem Angeklagten der Eröffnungsbeschluß zugestellt worden ist]. [2] [Der Antrag nach] Abs. [3] ist […] binnen einer Frist von drei Tagen zu stellen[, nachdem der Angeschuldigte gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist]. (4) [1] In den Fällen des Abs. 1 und des Abs. 2 Nr. 1 ist dem Angeschuldigten, welcher einen Vertheidiger noch nicht gewählt hat, ein solcher von Amtswegen zu bestellen, sobald die im § 199 vorgeschriebene Aufforderung stattgefunden hat. [2] In dem Falle des Abs. 2 Nr. 2 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Tagen nach der Aufforderung zu stellen.
[1. Juli 1923–1. April 1924]
1§ 140.
(1) Die Vertheidigung ist nothwendig in den Sachen, welche vor dem Reichsgericht in erster Instanz oder vor dem Schwurgerichte zu verhandeln sind.
(2) In Sachen, welche vor dem Landgericht in erster Instanz zu verhandeln sind, ist die Vertheidigung nothwendig:
  • 21. wenn der Angeschuldigte taub oder stumm ist;
  • 2. wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet und der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter die Bestellung eines Vertheidigers beantragt.
(3) Diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn die strafbare Handlung nur deshalb als ein Verbrechen sich darstellt, weil sie im Rückfall begangen ist.
(4) [1] In den Fällen des Abs. 1 und des Abs. 2 Nr. 1 ist dem Angeschuldigten, welcher einen Vertheidiger noch nicht gewählt hat, ein solcher von Amtswegen zu bestellen, sobald die im § 199 vorgeschriebene Aufforderung stattgefunden hat. [2] In dem Falle des Abs. 2 Nr. 2 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Tagen nach der Aufforderung zu stellen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Juli 1923: §§ 43 S. 1 Halbs. 2, 47 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1923.