§ 128 StPO. Vorführung bei vorläufiger Festnahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924][1. Oktober 1879]
§ 128 § 128
(1) [1] Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen. [2] Der Amtsrichter hat ihn spätestens am Tage nach der Vorführung zu vernehmen. (1) [1] Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen. [2] Der Amtsrichter hat ihn spätestens am Tage nach der Vorführung zu vernehmen.
(2) [1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder [ihre] Gründe […] für beseitigt, so verordnet er die Freilassung. [2] Anderenfalls erläßt er einen Haftbefehl, auf welchen die Bestimmungen des § 126 Anwendung finden. (2) [1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder die Gründe derselben für beseitigt, so verordnet er die Freilassung. [2] Anderenfalls erläßt er einen Haftbefehl, auf welchen die Bestimmungen des § 126 Anwendung finden.
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 128.
(1) [1] Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen. [2] Der Amtsrichter hat ihn spätestens am Tage nach der Vorführung zu vernehmen.
(2) [1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder die Gründe derselben für beseitigt, so verordnet er die Freilassung. [2] Anderenfalls erläßt er einen Haftbefehl, auf welchen die Bestimmungen des § 126 Anwendung finden.