§ 127b StPO. Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 127b. 2Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren.
3(1) [1] Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn
  • 1. eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und
  • 2. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, daß der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird.
[2] Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.
(2) [1] Ein Haftbefehl (§ 128 Abs. 2 Satz 2) darf aus den Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend Verdächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist. [2] Der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tage der Festnahme zu befristen.
(3) Über den Erlaß des Haftbefehls soll der für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens zuständige Richter entscheiden.
Anmerkungen:
1. 24. Juli 1997: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1997.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 9, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

Umfeld von § 127b StPO

§ 127a StPO. Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme

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