§ 128 StPO. Vorführung bei vorläufiger Festnahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 128 § 128
(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Amtsrichter des Bezirks, in dem er festgenommen worden ist, vorzuführen; dieser hat dem Vorgeführten die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. (1) [1] Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen. [2] Der Amtsrichter hat ihn spätestens am Tage nach der Vorführung zu vernehmen.
(2) [1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. [2] Andernfalls erläßt er einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl, für den die Vorschrift[…] des § 126 [gilt]. (2) [1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder [ihre] Gründe […] für beseitigt, so verordnet er die Freilassung. [2] Anderenfalls erläßt er einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl, auf welchen die Bestimmungen des § 126 Anwendung finden.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 128.
(1) [1] Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen. [2] Der Amtsrichter hat ihn spätestens am Tage nach der Vorführung zu vernehmen.
(2) 2[1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder [ihre] Gründe […] für beseitigt, so verordnet er die Freilassung. 3[2] Anderenfalls erläßt er einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl, auf welchen die Bestimmungen des § 126 Anwendung finden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
3. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 8, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.