§ 115b StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1953–1. April 1965]
1§ 115b. [1] Nach Eröffnung des Hauptverfahrens findet eine mündliche Verhandlung über den Haftbefehl nicht mehr statt. [2] Vor der Entscheidung im Haftprüfungsverfahren ist der Angeklagte zu hören; hat er einen Verteidiger, so ist auch dieser zu hören.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 15, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.