§ 240 StGB. Nötigung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970][1. Oktober 1953]
§ 240 § 240
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird wegen Nötigung mit Gefängnis oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 240.
2(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird wegen Nötigung mit Gefängnis oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.
3(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 15. Juni 1943: Artt. 10 Buchst. a, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.
2. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 38 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 38 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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