§ 240 StGB. Nötigung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 240 § 240
(1) Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. (1) Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
[1. Januar 1872–20. März 1876]
1§ 240.
(1) Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 240 StGB

§ 239c StGB. Führungsaufsicht

§ 240 StGB. Nötigung

§ 241 StGB. Bedrohung