§ 42 SGB VII. Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1997–1. Juli 2001]
1§ 42. Haushaltshilfe.
(1) Haushaltshilfe wird erbracht, wenn
  • 1. Versicherte wegen der medizinischen, berufsfördernden oder sonstigen Leistungen außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht sind und ihnen deshalb die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,
  • 2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und
  • 3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe
    • a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
    • b) behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(2) Haushaltshilfe kann bei ambulanter Heilbehandlung erbracht werden, wenn der Haushalt wegen Art oder Schwere des Gesundheitsschadens vom Versicherten oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person nicht weitergeführt werden kann.
(3) [1] Kann eine Haushaltshilfe nicht gestellt werden oder besteht Grund, hiervon abzusehen, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe oder für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe des Aufwands für die sonst zu erbringende Haushaltshilfe übernommen. [2] Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Kosten nicht erstattet; erforderliche Fahrkosten und Verdienstausfall können jedoch erstattet werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten stehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.

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