§ 42 SGB VII. Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2018][1. Juli 2001]
§ 42. Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten § 42. Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten
Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 74 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden auch bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht. Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 54 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden auch bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht.
[1. Juli 2001–1. Januar 2018]
1§ 42. Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten. Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 54 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden auch bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2001: Artt. 7 Nr. 14, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.

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