§ 42 SGB VII. Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Juli 2020][1. Januar 2018]
§ 42. Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten § 42. Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten
Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 74 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden auch bei Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht. Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 74 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden auch bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht.
[1. Januar 2018–1. Juli 2020]
1§ 42. Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten. Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 74 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden auch bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 7, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.

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