§ 30c PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1968][1. Juli 1961]
§ 30c § 30c
(1) [1] Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum Patent nur angemeldet werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. [2] Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. [1] Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis (§ 99 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) ist, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum Patent nur angemeldet werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. [2] Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
(2) Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen wird bestraft, wer
1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Erfindung zum Patent anmeldet oder
2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
[1. Juli 1961–1. August 1968]
1§ 30c. [1] Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis (§ 99 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) ist, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum Patent nur angemeldet werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. [2] Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 24, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.

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