§ 30c PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1975][1. April 1970]
§ 30c § 30c
(1) [1] Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum Patent nur angemeldet werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. [2] Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. (1) [1] Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum Patent nur angemeldet werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. [2] Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
(2) Mit [Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren] oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (2) Mit [Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren] und Geldstrafe oder einer dieser Strafen wird bestraft, wer
1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Erfindung zum Patent anmeldet oder 1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Erfindung zum Patent anmeldet oder
2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt. 2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 30c.
(1) [1] Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum Patent nur angemeldet werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. [2] Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
2(2) Mit [Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren] und Geldstrafe oder einer dieser Strafen wird bestraft, wer
  • 1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Erfindung zum Patent anmeldet oder
  • 2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
2. 1. April 1970: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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