§ 30c PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1978][1. Januar 1975]
§ 30c § 30c
(1) [1] Eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur eingereicht werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. [2] Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. (1) [1] Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum Patent nur angemeldet werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. [2] Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (2) Mit [Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren] oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Patentanmeldung einreicht oder 1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Erfindung zum Patent anmeldet oder
2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt. 2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
[1. Januar 1975–1. Januar 1978]
1§ 30c.
(1) [1] Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum Patent nur angemeldet werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. [2] Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
2(2) Mit [Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren] oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  • 1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Erfindung zum Patent anmeldet oder
  • 2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
2. 1. Januar 1975: Artt. 135 Nr. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

Umfeld von § 30c PatG

§ 30b PatG

§ 30c PatG

§ 30d PatG