§ 22 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953][1. Oktober 1936]
§ 22 § 22
Der Bundesminister der Justiz regelt die Bildung der Prüfungsstellen, der Patentabteilungen und der Senate, die Bestimmung ihres Geschäftskreises und den Geschäftsgang des Patentamts und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des Verfahrens einschließlich des Zustellungswesens sowie die Erhebung von Verwaltungsgebühren, soweit nicht dieses Gesetz Bestimmungen darüber trifft. Die Bildung der Prüfungsstellen, der Patentabteilungen und der Senate, die Bestimmung ihres Geschäftskreises, die Form des Verfahrens einschließlich des Zustellungswesens und den Geschäftsgang des Reichspatentamts sowie die Erhebung von Verwaltungsgebühren regelt der Reichsminister der Justiz, soweit nicht dieses Gesetz Bestimmungen darüber trifft.
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 22. Die Bildung der Prüfungsstellen, der Patentabteilungen und der Senate, die Bestimmung ihres Geschäftskreises, die Form des Verfahrens einschließlich des Zustellungswesens und den Geschäftsgang des Reichspatentamts sowie die Erhebung von Verwaltungsgebühren regelt der Reichsminister der Justiz, soweit nicht dieses Gesetz Bestimmungen darüber trifft.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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