§ 22 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961][1. August 1953]
§ 22 § 22
Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des Verfahrens sowie die Erhebung von Verwaltungskosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind. Der Bundesminister der Justiz regelt die Bildung der Prüfungsstellen, der Patentabteilungen und der Senate, die Bestimmung ihres Geschäftskreises und den Geschäftsgang des Patentamts und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des Verfahrens einschließlich des Zustellungswesens sowie die Erhebung von Verwaltungsgebühren, soweit nicht dieses Gesetz Bestimmungen darüber trifft.
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 22. Der Bundesminister der Justiz regelt die Bildung der Prüfungsstellen, der Patentabteilungen und der Senate, die Bestimmung ihres Geschäftskreises und den Geschäftsgang des Patentamts und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des Verfahrens einschließlich des Zustellungswesens sowie die Erhebung von Verwaltungsgebühren, soweit nicht dieses Gesetz Bestimmungen darüber trifft.
Anmerkungen:
1. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 5, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

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