§ 22 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[30. November 2007][1. Januar 1981]
§ 22 § 22
(1) Das Patent wird auf Antrag (§ [81]) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § [21] Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist. (1) Das Patent wird auf Antrag (§ [81]) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § [21] Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.
(2) § [21] Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) § [21] Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
[1. Januar 1981–30. November 2007]
1§ 22.
(1) Das Patent wird auf Antrag (§ [81]) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § [21] Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.
(2) § [21] Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 12, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

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