§ 18 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953][1. Oktober 1936]
§ 18 § 18
(1) Im [P]atentamt werden gebildet: (1) Im Reichspatentamt werden gebildet:
1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Patentanmeldungen und für die Erteilung der Patente, soweit nicht die Patentabteilungen hierfür zuständig sind; 1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Patentanmeldungen und für die Erteilung der Patente, soweit nicht die Patentabteilungen hierfür zuständig sind;
2. Patentabteilungen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen im Einspruchsverfahren (§ 32 Abs. 2) und für alle Angelegenheiten, welche die erteilten Patente betreffen, außer den unter N[ummer] 3 und 4 genannten; 2. Patentabteilungen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen im Einspruchsverfahren (§ 32 Abs. 2) und für alle Angelegenheiten, welche die erteilten Patente betreffen, außer den unter Nr. 3 und 4 genannten;
3. Senate für die Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit und auf Zurücknahme von Patenten sowie auf Erteilung von Zwangslizenzen (Nichtigkeitssenate); 3. Senate für die Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit und auf Zurücknahme von Patenten sowie auf Erteilung von Zwangslizenzen (Nichtigkeitssenate);
4. Senate für Beschwerden (Beschwerdesenate). 4. Senate für Beschwerden (Beschwerdesenate).
(2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr. (2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr.
(3) [1] Außer Hilfsmitgliedern dürfen in den Prüfungsstellen und Patentabteilungen nur solche technische Mitglieder mitwirken, die auf Lebenszeit berufen sind. [2] Die technischen Mitglieder der Patentabteilungen dürfen nicht in den Senaten, die technischen Mitglieder der Senate nicht in den Patentabteilungen mitwirken. (3) [1] Außer Hilfsmitgliedern dürfen in den Prüfungsstellen und Patentabteilungen nur solche technische Mitglieder mitwirken, die auf Lebenszeit berufen sind. [2] Die technischen Mitglieder der Patentabteilungen dürfen nicht in den Senaten, die technischen Mitglieder der Senate nicht in den Patentabteilungen mitwirken.
(4) [1] Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter denen, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren tätig wird, zwei technische Mitglieder sein müssen. [2] Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der Beschlußfassung ein der Patentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten. [3] Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbständig nicht anfechtbar. (4) [1] Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter denen, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren tätig wird, zwei technische Mitglieder sein müssen. [2] Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der Beschlußfassung ein der Patentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten. [3] Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
(5) Der [Bunde]sminister der Justiz kann den Präsidenten des [P]atentamts ermächtigen, mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder den Patentabteilungen obliegender Geschäfte, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. (5) Der Reichsminister der Justiz kann den Präsidenten des Reichspatentamts ermächtigen, mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder den Patentabteilungen obliegender Geschäfte, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch Beamte des mittleren Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat.
(6) [1] Der Nichtigkeitssenat trifft seine Entscheidung[…] in der Besetzung mit zwei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern. [2] Zu anderen Beschlußfassungen genügt die Mitwirkung von drei Mitgliedern. (6) [1] Der Nichtigkeitssenat trifft seine Entscheidungen in der Besetzung mit zwei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern. [2] Zu anderen Beschlußfassungen genügt die Mitwirkung von drei Mitgliedern.
(7) [1] Der Beschwerdesenat beschließt in der Besetzung mit drei Mitgliedern; handelt es sich um Entscheidungen nach § 34, so müssen zwei technische Mitglieder mitwirken. [2] Die Vorschrift i[n] Abs[atz] 4 Satz 2 gilt entsprechend. [3] Wird die Beschwerde darauf gestützt, daß dem Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds nicht entsprochen worden ist, oder wird ein solcher Antrag bei dem Beschwerdesenat gestellt, so ist hierüber unter Mitwirkung eines rechtskundigen Mitglieds zu befinden; es tritt, wenn sich unter den sonst zur Entscheidung Berufenen kein rechtskundiges Mitglied befindet, als viertes Mitglied hinzu. (7) [1] Der Beschwerdesenat beschließt in der Besetzung mit drei Mitgliedern; handelt es sich um Entscheidungen nach § 34, so müssen zwei technische Mitglieder mitwirken. [2] Die Vorschrift im Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. [3] Wird die Beschwerde darauf gestützt, daß dem Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds nicht entsprochen worden ist, oder wird ein solcher Antrag bei dem Beschwerdesenat gestellt, so ist hierüber unter Mitwirkung eines rechtskundigen Mitglieds zu befinden; es tritt, wenn sich unter den sonst zur Entscheidung Berufenen kein rechtskundiges Mitglied befindet, als viertes Mitglied hinzu.
(8) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten entsprechend. (8) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten entsprechend.
(9) Zu den Beratungen können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen. (9) Zu den Beratungen können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen.
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 18.
(1) Im Reichspatentamt werden gebildet:
  • 1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Patentanmeldungen und für die Erteilung der Patente, soweit nicht die Patentabteilungen hierfür zuständig sind;
  • 2. Patentabteilungen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen im Einspruchsverfahren (§ 32 Abs. 2) und für alle Angelegenheiten, welche die erteilten Patente betreffen, außer den unter Nr. 3 und 4 genannten;
  • 3. Senate für die Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit und auf Zurücknahme von Patenten sowie auf Erteilung von Zwangslizenzen (Nichtigkeitssenate);
  • 4. Senate für Beschwerden (Beschwerdesenate).
(2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr.
(3) [1] Außer Hilfsmitgliedern dürfen in den Prüfungsstellen und Patentabteilungen nur solche technische Mitglieder mitwirken, die auf Lebenszeit berufen sind. [2] Die technischen Mitglieder der Patentabteilungen dürfen nicht in den Senaten, die technischen Mitglieder der Senate nicht in den Patentabteilungen mitwirken.
(4) [1] Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter denen, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren tätig wird, zwei technische Mitglieder sein müssen. [2] Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der Beschlußfassung ein der Patentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten. [3] Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
(5) Der Reichsminister der Justiz kann den Präsidenten des Reichspatentamts ermächtigen, mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder den Patentabteilungen obliegender Geschäfte, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch Beamte des mittleren Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat.
(6) [1] Der Nichtigkeitssenat trifft seine Entscheidungen in der Besetzung mit zwei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern. [2] Zu anderen Beschlußfassungen genügt die Mitwirkung von drei Mitgliedern.
(7) [1] Der Beschwerdesenat beschließt in der Besetzung mit drei Mitgliedern; handelt es sich um Entscheidungen nach § 34, so müssen zwei technische Mitglieder mitwirken. [2] Die Vorschrift im Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. [3] Wird die Beschwerde darauf gestützt, daß dem Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds nicht entsprochen worden ist, oder wird ein solcher Antrag bei dem Beschwerdesenat gestellt, so ist hierüber unter Mitwirkung eines rechtskundigen Mitglieds zu befinden; es tritt, wenn sich unter den sonst zur Entscheidung Berufenen kein rechtskundiges Mitglied befindet, als viertes Mitglied hinzu.
(8) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten entsprechend.
(9) Zu den Beratungen können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

Umfeld von § 18 PatG

§ 17 PatG

§ 18 PatG

§ 19 PatG