§ 18 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961–1. Januar 1981]
1§ 18.
(1) Im Patentamt werden gebildet
  • 1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Patentanmeldungen und für die Erteilung der Patente, soweit nicht die Patentabteilungen hierfür zuständig sind;
  • 2. Patentabteilungen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen im Einspruchsverfahren (§ 32 Abs. 2), der Gesuche um Bewilligung des Armenrechts (§ 46g Abs. 2 Nr. 1) und für alle Angelegenheiten, welche die erteilten Patente betreffen, einschließlich der Anträge auf Beschränkung des Patents (§ 36a Abs. 3). Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Patentabteilung auch die Abgabe von Gutachten (§ 23).
(2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr.
(3) [1] Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter denen sich, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren tätig wird, zwei technische Mitglieder befinden müssen. [2] Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der Beschlußfassung ein der Patentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten. [3] Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann die Angelegenheiten der Patentabteilung, welche die erteilten Patente betreffen, mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Beschränkung des Patents (§ 36a Abs. 3) allein bearbeiten.
(5) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder den Patentabteilungen obliegender Geschäfte, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. [2] Der Bundesminister der Justiz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.
(6) [1] Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. [2] Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes, soweit sie nach Absatz 5 mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind. [3] Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, die Patentabteilung.
(7) Zu den Beratungen in den Patentabteilungen können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 14, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.

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