§ 18 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981–1. Januar 2002]
1§ 18.
2(1) [1] Wenn der Anmelder oder Patentinhaber nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist, werden ihm auf Antrag die Gebühren für die Erteilung und für das dritte bis zwölfte Jahr bis zum Beginn des dreizehnten gestundet und, wenn die Anmeldung zurückgenommen wird oder das Patent innerhalb der ersten dreizehn Jahre erlischt, erlassen. [2] Der Patentanmelder oder Patentinhaber hat eine Veränderung der für die Stundung maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen unverzüglich dem Patentamt anzuzeigen.
(2) 3[1] Ist ein Patent erteilt oder nach einem Einspruch aufrechterhalten worden, so kann zugunsten eines Anmelders, der nachweist, daß ihm die Zahlung der Kosten für Zeichnungen, bildliche Darstellungen, Modelle, Probestücke und Gutachten, deren Beibringung im Erteilungsverfahren oder im Einspruchsverfahren notwendig war, nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist, angeordnet werden, daß ihm die angemessenen Kosten als Auslagen zu erstatten sind. [2] Das Erstattungsgesuch muß innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung des Patents beim Patentamt eingereicht werden; wird Einspruch erhoben, so ist es innerhalb von sechs Monaten nach Aufrechterhaltung des Patents einzureichen. [3] Die Erstattung ist in der Rolle (§ [30] Abs. 1) zu vermerken. [4] Wenn es später nach den Umständen gerechtfertigt erscheint, soll das Patentamt anordnen, daß der gezahlte Betrag ganz oder teilweise zurückzuerstatten ist. [5] Die Rückzahlungen werden als Zuschlag zu den Jahresgebühren festgesetzt und als Teil der Jahresgebühren behandelt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 9, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Januar 1981: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
3. 1. Januar 1981: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. b, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.

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