§ 37 KWG. Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[16. Februar 2013][1. August 2009]
§ 37. Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte § 37. Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
(1) [1] Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht, werden ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung als zentrale Gegenpartei Clearingdienstleistungen erbracht oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. [2] Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. [3] Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen. [4] Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist. (1) [1] Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. [2] Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. [3] Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen. [4] Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist.
(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt. (2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.
(3) [1] Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. [2] Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. [3] Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist. (3) [1] Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. [2] Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. [3] Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.
[1. August 2009–16. Februar 2013]
1§ 37. Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte.
2(1) 3[1] Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. [2] Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. 4[3] Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen. 5[4] Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist.
6(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.
7(3) [1] Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. [2] Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. [3] Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 54, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
2. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 30 Buchst. a, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
3. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 30 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
4. 30. Juli 2002: Artt. 3, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.
5. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 30 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
6. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 30 Buchst. b, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
7. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 11, 9 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.