§ 37 KWG. Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998][1. Januar 1985]
§ 37. Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte § 37. Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
[1] Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, kann das Bundesaufsichtsamt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte anordnen. [2] Es kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. [3] Es kann seine Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen. [1] Werden Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, so kann das Bundesaufsichtsamt gegen die Fortführung der Geschäfte unmittelbar einschreiten. [2] Das Bundesaufsichtsamt kann seine Maßnahmen nach Satz 1 bekanntmachen.
[1. Januar 1985–1. Januar 1998]
1§ 37. Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte. [1] Werden Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, so kann das Bundesaufsichtsamt gegen die Fortführung der Geschäfte unmittelbar einschreiten. [2] Das Bundesaufsichtsamt kann seine Maßnahmen nach Satz 1 bekanntmachen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 31, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.