§ 37 KWG. Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Juli 2002][1. Mai 2002]
§ 37. Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte § 37. Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
(1) [1] Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. [2] Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. [3] Sie kann seine Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen. [4] Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist. [1] Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte anordnen. [2] Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. [3] Sie kann seine Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen.
(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.
[1. Mai 2002–1. Juli 2002]
1§ 37. Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte. 2[1] Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte anordnen. 3[2] Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. 4[3] Sie kann seine Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 54, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
2. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 41 Buchst. a, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
3. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 41 Buchst. b, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
4. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 41 Buchst. b, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.