§ 20 KWG. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1963][1. Januar 1962]
§ 20. Ausnahmen § 20. Ausnahmen
(1) Die §§ 13 bis 18 gelten nicht für (1) Die §§ 13 bis 18 gelten nicht für
1. Kredite, die dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband gewährt werden; 1. Kredite, die dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband gewährt werden;
2. ungesicherte Forderungen an andere Kreditinstitute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralkassen, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralkassen und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein; 2. ungesicherte Forderungen an andere Kreditinstitute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralkassen, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralkassen und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein;
3. von anderen Kreditinstituten angekaufte Wechsel, die von einem Kreditinstitut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden; 3. von anderen Kreditinstituten angekaufte Wechsel, die von einem Kreditinstitut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden;
4. abgeschriebene Kredite. 4. abgeschriebene Kredite.
(2) Die §§ 13, 14, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 11, § 16 Nr. 7 bis 9, §§ 17 und 18 gelten nicht für (2) Die §§ 13, 14, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 11, § 16 Nr. 7 bis 9, §§ 17 und 18 gelten nicht für
1. Kredite der in § 10 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Kreditinstitute, die im Rahmen der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vorschriften entweder im Realkreditgeschäft oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts gewährt werden, wenn sie frühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahlbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen, die sich über mindestens vier Jahre erstreckt; 1. Kredite der in § 10 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Kreditinstitute, die im Rahmen der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vorschriften entweder im Realkreditgeschäft oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts gewährt werden, wenn sie frühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahlbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen, die sich über mindestens vier Jahre erstreckt;
2. Kredite von Hypothekenbanken, die den Erfordernissen der §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen, sowie die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten Darlehen; 2. Kredite von Hypothekenbanken, die den Erfordernissen der §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen, sowie die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten Darlehen;
3. Kredite von Schiffspfandbriefbanken, die den Erfordernissen der §§ 10 und 11 des Schiffsbankgesetzes entsprechen; 3. Kredite von Schiffspfandbriefbanken, die den Erfordernissen der §§ 10 und 11 des Schiffsbankgesetzes entsprechen;
4. Kredite anderer Kreditinstitute, die entweder im Realkreditgeschäft entsprechend den Erfordernissen der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes oder an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährt werden, wenn sie frühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahlbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen, die sich über mindestens vier Jahre erstreckt. 4. Kredite anderer Kreditinstitute, die entweder im Realkreditgeschäft entsprechend den Erfordernissen der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes oder an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährt werden, wenn sie frühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahlbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen, die sich über mindestens vier Jahre erstreckt.
(3) § 14 gilt nicht für Kredite im Realkreditgeschäft, die frühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahlbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen, die sich über mindestens vier Jahre erstreckt, wenn die Kredite (3) § 14 gilt nicht für Kredite im Realkreditgeschäft, die frühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahlbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen, die sich über mindestens vier Jahre erstreckt, wenn die Kredite
1. von Versicherungsunternehmen gewährt werden und den Vorschriften des § 68 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie des § 69 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen entsprechen; 1. von Versicherungsunternehmen gewährt werden und den Vorschriften des § 68 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie des § 69 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen entsprechen;
2. von Sozialversicherungsträgern oder der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gewährt werden. 2. von Sozialversicherungsträgern oder der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gewährt werden.
(4) § 13 gilt nicht für Kredite, soweit sie vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes oder einem Land verbürgt oder von diesen in anderer Weise gesichert sind. (4) § 13 gilt nicht für Kredite, soweit sie vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes oder einem Land verbürgt oder von diesen in anderer Weise gesichert sind.
[1. Januar 1962–1. Januar 1963]
1§ 20. Ausnahmen.
(1) Die §§ 13 bis 18 gelten nicht für
  • 1. Kredite, die dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband gewährt werden;
  • 2. ungesicherte Forderungen an andere Kreditinstitute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralkassen, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralkassen und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein;
  • 3. von anderen Kreditinstituten angekaufte Wechsel, die von einem Kreditinstitut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden;
  • 4. abgeschriebene Kredite.
(2) Die §§ 13, 14, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 11, § 16 Nr. 7 bis 9, §§ 17 und 18 gelten nicht für
  • 1. Kredite der in § 10 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Kreditinstitute, die im Rahmen der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vorschriften entweder im Realkreditgeschäft oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts gewährt werden, wenn sie frühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahlbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen, die sich über mindestens vier Jahre erstreckt;
  • 2. Kredite von Hypothekenbanken, die den Erfordernissen der §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen, sowie die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten Darlehen;
  • 3. Kredite von Schiffspfandbriefbanken, die den Erfordernissen der §§ 10 und 11 des Schiffsbankgesetzes entsprechen;
  • 4. Kredite anderer Kreditinstitute, die entweder im Realkreditgeschäft entsprechend den Erfordernissen der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes oder an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährt werden, wenn sie frühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahlbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen, die sich über mindestens vier Jahre erstreckt.
(3) § 14 gilt nicht für Kredite im Realkreditgeschäft, die frühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahlbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen, die sich über mindestens vier Jahre erstreckt, wenn die Kredite
  • 1. von Versicherungsunternehmen gewährt werden und den Vorschriften des § 68 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie des § 69 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen entsprechen;
  • 2. von Sozialversicherungsträgern oder der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gewährt werden.
(4) § 13 gilt nicht für Kredite, soweit sie vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes oder einem Land verbürgt oder von diesen in anderer Weise gesichert sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.

Umfeld von § 20 KWG

§ 19 KWG. Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18

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