§ 20 KWG. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998][31. Dezember 1995]
§ 20. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14 § 20. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14
(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b gelten nicht (1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 und 13a gelten nicht
1. Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden; 1. Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden;
2. Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden; 2. Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden;
3. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4, § 10a Abs. 9 Satz 3 oder § 13b Abs. 5 von dem haftenden Eigenkapital abgezogen werden; 3. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 6a Satz 1 Nr. 4, § 10a Abs. 9 Satz 3 oder § 13a Abs. 5 von dem haftenden Eigenkapital abgezogen werden;
4. abgeschriebene Kredite. 4. abgeschriebene Kredite.
(2) [1] Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und § 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen (2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1 und § 13a Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen
1. Kredite an 1. Kredite, deren Erfüllung geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird von
a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, a) dem Bund, der Deutschen Bundesbank, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband,
b) die Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem anderen Staat der Zone A, b) einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem anderen Land der Zone A,
c) die Europäischen Gemeinschaften, c) den Europäischen Gemeinschaften,
d) eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, für die nach Artikel 7 der Solvabilitätsrichtlinie die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist, sowie d) einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn für diese Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften nach Artikel 7 der Solvabilitätsrichtlinie die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist;
e) andere Kreditnehmer, soweit die Kredite durch eine in den Buchstaben a bis d genannte Stelle ausdrücklich gewährleistet werden, und
2. Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von 2. Kredite, soweit ihre Erfüllung gesichert ist durch Sicherheiten in Form von
a) Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1 genannten Emittenten ausgegeben worden sind, a) Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1 genannten Emittenten ausgegeben worden sind,
b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut,
c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt sind. [2] Sofern ein Kredit ohne die Beträge, die nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind, die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, nicht mehr erreichen würde, entfällt die Anzeigepflicht. c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt sind.
(3) [1] Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen. [2] Nicht zu berücksichtigen sind außerdem (3) [1] Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für den einzelnen Großkredit nach § 13 Abs. 4 Satz 1 sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen. [2] Nicht zu berücksichtigen sind außerdem
1. Kredite an eine Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem Staat der Zone B, sofern die Kredite auf die Währung des jeweiligen Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser finanziert sind; 1. Kredite, deren Erfüllung geschuldet wird von einer Zentralregierung oder […] Zentralnotenbank in einem Land der Zone B, sofern die Kredite auf die Währung des jeweiligen Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser finanziert sind,
2. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr an Kreditinstitute mit Sitz im Inland oder Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem anderen Staat der Zone A; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienen, können eine längere Laufzeit haben; 2. Kredite mit Laufzeiten bis zu einem Jahr, deren Erfüllung geschuldet wird von Kreditinstituten mit Sitz im Inland oder von Kreditinstituten in anderen Ländern der Zone A, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das Kreditgeschäft betreiben; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute aus bei diesen unterhaltenen, dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienenden Guthaben können eine längere Laufzeit haben,
3. Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie erfüllen; 3. Schuldverschreibungen mit einer Deckung nach den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes, des Schiffsbankgesetzes oder des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten,
4. Kredite, die gesichert sind durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das von dem Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird oder über das er als Leasinggeber Leasingverträge mit einer Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen hat und das solange sein Eigentum bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat, soweit die Kredite 50 vom Hundert des Grundstückswertes nicht übersteigen und wenn der Wert des Grundstücks jährlich nach von dem Bundesaufsichtsamt festgelegten Bewertungsvorschriften ermittelt wird; 4. Kredite, die durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das von dem Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird oder über das er als Leasinggeber Leasingverträge mit einer Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen hat und das solange sein Eigentum bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat, gesichert sind, soweit sie 50 vom Hundert des Grundstückswertes nicht übersteigen und wenn der Wert des Grundstücks jährlich nach [den vom] Bundesaufsichtsamt festgelegten Bewertungsvorschriften ermittelt wird,
5. vor dem 1. Januar 2002 gewährte Kredite, die den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen, soweit sie 50 vom Hundert des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. 5. vor dem 1. Januar 2002 gewährte Kredite, die den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen, soweit sie 50 vom Hundert des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen.
(4) Bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5, bei der Berechnung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Gesamt-Überschreitungsposition nach § 13a Abs. 5 Satz 3 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 sowie die Kredite nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 nicht zu berücksichtigen. (4) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für die Gesamtheit der Großkredite eines Kreditinstituts nach § 13 Abs. 4 Satz 1 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 sowie nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 nicht zu berücksichtigen.
(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 Nr. 2 und 3. (5) § 13 Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse gilt nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 Nr. 2 und 3.
(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht (6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht
1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4; 1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4;
2. Kredite an 2. Kredite, deren Erfüllung geschuldet wird von
a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, a) dem Bund, der Deutschen Bundesbank, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband,
b) die Europäischen Gemeinschaften, b) den Europäischen Gemeinschaften,
c) die Europäische Investitionsbank oder
d) eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die vom Bund, einem Land oder einer in Buchstabe a genannten juristischen Person getragen wird und keine Erwerbszwecke verfolgt, oder einem Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz des Bundes, eines Landes oder einer der in Buchstabe a genannten juristischen Personen; c) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die vom Bund, einem Land oder einer in Buchstabe a genannten juristischen Person getragen wird und keine Erwerbszwecke verfolgt, oder einem Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz des Bundes, eines Landes oder einer der in Buchstabe a genannten juristischen Personen;
3. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis; 3. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis;
4. die Wertpapiere des Handelsbestandes. 4. die Wertpapiere des Handelsbestandes.
[31. Dezember 1995–1. Januar 1998]
1§ 20. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14.
(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 und 13a gelten nicht
  • 1. Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden;
  • 2. Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden;
  • 3. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 6a Satz 1 Nr. 4, § 10a Abs. 9 Satz 3 oder § 13a Abs. 5 von dem haftenden Eigenkapital abgezogen werden;
  • 4. abgeschriebene Kredite.
(2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1 und § 13a Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen
  • 1. Kredite, deren Erfüllung geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird von
    • a) dem Bund, der Deutschen Bundesbank, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband,
    • b) einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem anderen Land der Zone A,
    • c) den Europäischen Gemeinschaften,
    • d) einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn für diese Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften nach Artikel 7 der Solvabilitätsrichtlinie die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist;
  • 2. Kredite, soweit ihre Erfüllung gesichert ist durch Sicherheiten in Form von
    • a) Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1 genannten Emittenten ausgegeben worden sind,
    • b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut,
    • c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt sind.
(3) [1] Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für den einzelnen Großkredit nach § 13 Abs. 4 Satz 1 sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen. [2] Nicht zu berücksichtigen sind außerdem
  • 21. Kredite, deren Erfüllung geschuldet wird von einer Zentralregierung oder […] Zentralnotenbank in einem Land der Zone B, sofern die Kredite auf die Währung des jeweiligen Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser finanziert sind,
  • 2. Kredite mit Laufzeiten bis zu einem Jahr, deren Erfüllung geschuldet wird von Kreditinstituten mit Sitz im Inland oder von Kreditinstituten in anderen Ländern der Zone A, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das Kreditgeschäft betreiben; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute aus bei diesen unterhaltenen, dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienenden Guthaben können eine längere Laufzeit haben,
  • 3. Schuldverschreibungen mit einer Deckung nach den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes, des Schiffsbankgesetzes oder des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten,
  • 34. Kredite, die durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das von dem Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird oder über das er als Leasinggeber Leasingverträge mit einer Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen hat und das solange sein Eigentum bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat, gesichert sind, soweit sie 50 vom Hundert des Grundstückswertes nicht übersteigen und wenn der Wert des Grundstücks jährlich nach [den vom] Bundesaufsichtsamt festgelegten Bewertungsvorschriften ermittelt wird,
  • 5. vor dem 1. Januar 2002 gewährte Kredite, die den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen, soweit sie 50 vom Hundert des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen.
(4) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für die Gesamtheit der Großkredite eines Kreditinstituts nach § 13 Abs. 4 Satz 1 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 sowie nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 nicht zu berücksichtigen.
(5) § 13 Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse gilt nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 Nr. 2 und 3.
(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht
  • 1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4;
  • 2. Kredite, deren Erfüllung geschuldet wird von
    • a) dem Bund, der Deutschen Bundesbank, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband,
    • b) den Europäischen Gemeinschaften,
    • c) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die vom Bund, einem Land oder einer in Buchstabe a genannten juristischen Person getragen wird und keine Erwerbszwecke verfolgt, oder einem Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz des Bundes, eines Landes oder einer der in Buchstabe a genannten juristischen Personen;
  • 3. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis;
  • 4. die Wertpapiere des Handelsbestandes.
Anmerkungen:
1. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 17, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
2. 31. Dezember 1995: Artt. 3, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994, Bekanntmachung vom 22. Januar 1996.
3. 31. Dezember 1995: Artt. 3, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994, Bekanntmachung vom 22. Januar 1996.

Umfeld von § 20 KWG

§ 19 KWG. Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18

§ 20 KWG. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14

§ 20a KWG