§ 20 KWG. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Juli 1986][1. Januar 1985]
§ 20. Ausnahmen § 20. Ausnahmen
(1) Die §§ 13 bis 18 gelten nicht für (1) Die §§ 13 bis 18 gelten nicht für
1. Kredite, die dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband gewährt werden; 1. Kredite, die dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband gewährt werden;
2. ungesicherte Forderungen an andere Kreditinstitute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralkassen, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralkassen und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein; 2. ungesicherte Forderungen an andere Kreditinstitute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralkassen, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralkassen und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein;
3. von anderen Kreditinstituten angekaufte Wechsel, die von einem Kreditinstitut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden; 3. von anderen Kreditinstituten angekaufte Wechsel, die von einem Kreditinstitut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden;
4. abgeschriebene Kredite. 4. abgeschriebene Kredite.
(2) § 13 Abs. 3 bis 5 über Großkredite, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 16 Satz 1 Nr. 2 über Organkredite sowie § 18 über Kreditunterlagen gelten nicht für (2) § 13 Abs. 3 bis 5 über Großkredite, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 16 Satz 1 Nr. 2 über Organkredite sowie § 18 über Kreditunterlagen gelten nicht für
1. Kredite, die den Erfordernissen der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen; 1. Kredite, die den Erfordernissen der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen;
2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens fünfzehn Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, die den Erfordernissen des § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes entsprechen; 2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens fünfzehn Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, die den Erfordernissen des § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes entsprechen;
3. Kredite, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die nicht in Absatz 1 Nr. 1 genannt ist, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Atomgemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank gewährt werden; 3. Kredite, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die nicht in Absatz 1 Nr. 1 genannt ist, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Atomgemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank gewährt werden;
4. Kredite, soweit sie von einer in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person gewährleistet sind; 4. Kredite, soweit sie von einer in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person gewährleistet sind;
5. Kredite, die durch eine Hypothek, Grundschuld oder Schiffshypothek gesichert sind, die Beleihungsgrenze nach Nummer 1 oder 2 übersteigen und von einer in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person in Höhe des über dieser Grenze liegenden Betrages gewährleistet sind. 5. Kredite, die durch eine Hypothek, Grundschuld oder Schiffshypothek gesichert sind, die Beleihungsgrenze nach Nummer 1 oder 2 übersteigen und von einer in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person in Höhe des über dieser Grenze liegenden Betrages gewährleistet sind.
(3) [1] § 13 Abs. 1, 2 und 7 über Großkreditanzeigen und über Großkreditbeschlüsse gilt nicht für die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 aufgeführten Kredite. [2] § 14 über Millionenkredite gilt nicht für die in Absatz 2 Nr. 3 aufgeführten Kredite. (3) § 13 Abs. 1, 2 und 7 über Großkreditanzeigen und über Großkreditbeschlüsse gilt nicht für die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 aufgeführten Kredite.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
[1. Januar 1985–1. Juli 1986]
1§ 20. Ausnahmen.
(1) Die §§ 13 bis 18 gelten nicht für
  • 1. Kredite, die dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband gewährt werden;
  • 2. ungesicherte Forderungen an andere Kreditinstitute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralkassen, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralkassen und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein;
  • 3. von anderen Kreditinstituten angekaufte Wechsel, die von einem Kreditinstitut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden;
  • 4. abgeschriebene Kredite.
2(2) § 13 Abs. 3 bis 5 über Großkredite, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 16 Satz 1 Nr. 2 über Organkredite sowie § 18 über Kreditunterlagen gelten nicht für
  • 1. Kredite, die den Erfordernissen der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen;
  • 2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens fünfzehn Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, die den Erfordernissen des § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes entsprechen;
  • 3. Kredite, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die nicht in Absatz 1 Nr. 1 genannt ist, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Atomgemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank gewährt werden;
  • 4. Kredite, soweit sie von einer in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person gewährleistet sind;
  • 5. Kredite, die durch eine Hypothek, Grundschuld oder Schiffshypothek gesichert sind, die Beleihungsgrenze nach Nummer 1 oder 2 übersteigen und von einer in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person in Höhe des über dieser Grenze liegenden Betrages gewährleistet sind.
3(3) § 13 Abs. 1, 2 und 7 über Großkreditanzeigen und über Großkreditbeschlüsse gilt nicht für die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 aufgeführten Kredite.
4(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
3. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
4. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.

Umfeld von § 20 KWG

§ 19 KWG. Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18

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