§ 38 GewO. Überwachungsbedürftige Gewerbe

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Februar 1995][1. Januar 1993]
§ 38. Landesrechtliche Überwachungsvorschriften § 38. Landesrechtliche Überwachungsvorschriften
[1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige [1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige
1. An- und Verkauf von Gebrauchtwaren, 1. An- und Verkauf von Gebrauchtwaren,
2. An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie von Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen, 2. An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie von Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
3. An- und Verkauf von Altmetallen, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, 3. An- und Verkauf von Altmetallen, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien), 4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
5. (weggefallen) 5. (weggefallen)
6. Vermittlung von Eheschließungen, 6. Vermittlung von Eheschließungen,
7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften[,] 7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften[,]
8. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Verkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist[,] 8. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Verkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist[,]
9. An- und Verkauf von Werken der bildenden Künste und der Bibliophilie[,] 9. An- und Verkauf von Werken der bildenden Künste und der Bibliophilie[,]
10. (weggefallen) 10. (weggefallen)
bestimmen, bestimmen,
a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und dabei Daten über einzelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen haben, a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen haben,
b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben, b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben,
c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden. [2] Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen Handelsauskünfte anbieten dürfen. c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden. [2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen an die obersten Landesbehörden weiter übertragen. [3] Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen Handelsauskünfte anbieten dürfen.
[1. Januar 1993–1. Februar 1995]
1§ 38. 2Landesrechtliche Überwachungsvorschriften. [1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige
  • 31. An- und Verkauf von Gebrauchtwaren,
  • 42. An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie von Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
  • 53. An- und Verkauf von Altmetallen, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen,
  • 4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
  • 65. (weggefallen)
  • 6. Vermittlung von Eheschließungen,
  • 7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften[,]
  • 8. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Verkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist[,]
  • 79. An- und Verkauf von Werken der bildenden Künste und der Bibliophilie[,]
  • 810. (weggefallen)
bestimmen,
  • a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen haben,
  • b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben,
  • 9c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden.
10[2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen an die obersten Landesbehörden weiter übertragen. 11[3] Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen Handelsauskünfte anbieten dürfen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 20 S. 1, S. 2, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
3. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 9, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
4. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 9, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
5. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 9, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
6. 1. Februar 1973: Artt. 1 Nr. 2, 5 S. 1 des Gesetzes vom 16. August 1972.
7. 1. Mai 1965: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 1. April 1965.
8. 1. Januar 1975: §§ 21, 25 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1974.
9. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 20 S. 3, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
10. 1. Januar 1975: §§ 21, 25 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1974.
11. 1. Januar 1993: Artt. 2 Nr. 2, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.

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